EuGH - Urteil vom 26.05.2005
Rs C-536/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 316
DB 2005, 1366
DStRE 2005, 843
EuZW 2005, 596
IStR 2005, 455
NZBau 2005, 574
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - Entscheidung vom 26.11.2003,

Mehrwertsteuer - Artikel 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobiliengeschäfte - Gegenstände und Dienstleistungen, die für steuerpflichtige und für nicht steuerpflichtige Umsätze verwendet werden - Pro-rata-Abzug

EuGH, Urteil vom 26.05.2005 - Aktenzeichen Rs C-536/03

DRsp Nr. 2005/10292

Mehrwertsteuer - Artikel 19 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Immobiliengeschäfte - Gegenstände und Dienstleistungen, die für steuerpflichtige und für nicht steuerpflichtige Umsätze verwendet werden - Pro-rata-Abzug

[António Jorge Lda gegen Fazenda Pública] Es verstößt gegen Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, wenn im Nenner des Bruches zur Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs der Wert der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten berücksichtigt wird, die von einem Steuerpflichtigen bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bauhandwerk ausgeführt werden, sofern dieser Wert nicht Übertragungen von Gegenständen oder Dienstleistungen entspricht, die der Steuerpflichtige bereits erbracht hat oder für die Bauabrechnungen erteilt oder Anzahlungen vereinnahmt wurden.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 19 ;

Gründe: