EuGH - Urteil vom 12.05.2005
Rs C-452/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 Art. 4 Art. 9 ; Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässigeSteuerpflichtige (ABl. L 326, S. 40) Art. 1 Art. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 302
DB 2005, 1092
EuZW 2005, 473
IStR 2005, 415
NJW 2005, 2912
Vorinstanzen:
High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) - Entscheidung vom 17.10.2003,

Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 Absätze 1 und 2 - Geldspielautomaten - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten - Dienstleister mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft - Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung

EuGH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen Rs C-452/03

DRsp Nr. 2005/10294

Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 Absätze 1 und 2 - Geldspielautomaten - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten - Dienstleister mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft - Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung

[RAL (Channel Islands) Ltd, RAL Ltd, RAL Services Ltd, RAL Machines Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise] Die Dienstleistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung lizenzierter Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgestellt sind, ist als Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anzusehen, so dass der Ort dieser Leistungserbringung der Ort ist, an dem sie tatsächlich bewirkt wird.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 Art. 4 Art. 9 ;