EuGH - Urteil vom 06.10.2005
Rs C-243/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2338
IStR 2005, 742
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen finanzierte Investitionsgüter; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen Rs C-243/03

DRsp Nr. 2006/16771

Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Mittels Subventionen finanzierte Investitionsgüter; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 ;

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Artikeln 17 und 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie eine besondere Regel zur Einschränkung der Abziehbarkeit der Mehrwertsteuer beim Erwerb von mittels Subventionen finanzierten Investitionsgütern erlassen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung