EuGH vom 12.02.1998
Rs C-346/95
Normen:
EGRL 6. Art. 13 Teil B Buchst. b; UStG § 4 Nr. 12 ;
Fundstellen:
DB 1998, 608
NJW 1998, 3187
NZM 1998, 829

Mehrwertsteuer bei kurzfristiger Vermietung von Wohnungen

EuGH, vom 12.02.1998 - Aktenzeichen Rs C-346/95

DRsp Nr. 2001/1117

Mehrwertsteuer bei kurzfristiger Vermietung von Wohnungen

Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 kann dahin ausgelegt werden, daß die kurzfristige Beherbergung von Fremden als Gewährung von Unterkunft in Sektoren mit einer ähnlichen Zielsetzung wie das Hotelgewerbe besteuerbar ist. Insoweit steht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Besteuerung von Verträgen, die für eine Laufzeit von weniger als sechs Monaten abgeschlossen wurden, nicht entgegen, wenn anzunehmen ist, daß diese Laufzeit der Absicht der Parteien entspricht. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit etwas (wie z.B. die automatische Verlängerung des Mietvertrags) darauf hindeutet, daß die im Mietvertrag angegebene Laufzeit nicht der wirklichen Absicht der Parteien entspricht; in einem solchen Fall ist auf die tatsächliche Gesamtdauer der Beherbergung statt auf die Laufzeit des Mietvertrags abzustellen.

Normenkette:

EGRL 6. Art. 13 Teil B Buchst. b; UStG § 4 Nr. 12 ;

Für die Praxis:

Nach Auffassung des BFH ist eine Vermietung auf eine "kurzfristige" Beherbergung i.S. von § 4 Nr. 12 UStG gerichtet, wenn sie nach der Absicht des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern soll (BFH v. 27.10.1993 - XI R 69/90, BFH/NV 1994, 744).

Fundstellen
DB 1998, 608
NJW 1998, 3187
NZM 1998, 829