EuGH - Schlussantrag vom 20.06.2013
Rs. C-319/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. i;, Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 133; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 134; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny [Polen],

Mehrwertsteuerbefreiung für Bildungsleistungen privater Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Schlussantrag vom 20.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-319/12

DRsp Nr. 2013/15856

Mehrwertsteuerbefreiung für Bildungsleistungen privater Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, Art. 133 und Art. 134 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006) sind dahin auszulegen, dass sie der Einbeziehung der von privaten Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken erbrachten Bildungsleistungen in die Steuerbefreiung nicht entgegenstehen. Sie stehen aber einer Umsetzung der Steuerbefreiung entgegen, die gar keine Anforderungen an die Anerkennung einer vergleichbaren Zielsetzung privater Einrichtungen stellt. 2. Ein Steuerpflichtiger ist angesichts der Unvereinbarkeit einer nationalen Befreiung mit der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht berechtigt, sowohl von der Steuerbefreiung Gebrauch zu machen als auch das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Ein unmittelbares Berufen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuerrichtlinie führt in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann zur Steuerpflicht der Bildungsleistungen, wenn es die Grenzen des mitgliedstaatlichen Ermessens überschreiten würde, den betreffenden Steuerpflichtigen als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung anzuerkennen.

Tenor: