EuGH - Urteil vom 19.12.2013
Rs. C-495/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 133 Abs. 1 Buchst. d; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 134 Buchst. b; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2014, 98
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) - 19.10.2012,

Mehrwertsteuerbefreiung für Gastentgelte zur Nutzung eines von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben betriebenen Golfclubs; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen Rs. C-495/12

DRsp Nr. 2014/363

Mehrwertsteuerbefreiung für Gastentgelte zur Nutzung eines von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben betriebenen Golfclubs; Vorabentscheidungsersuchen des britischen Upper Tribunal

1. Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie Dienstleistungen nicht ausschließt, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen. 2. Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestattet, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits Dienstleistungen, die in der Gewährung des Rechts bestehen, den Golfplatz zu benutzen, den eine mitgliedschaftlich verfasste, ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung betreibt, von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie auszuschließen, wenn diese Dienstleistung an Nichtmitglieder als Gast dieser Einrichtungen erbracht wird.

Tenor: