EuGH - Schlussantrag vom 21.12.2016
C-699/15
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Rechtsmittelgericht (England und Wales) (Zivilabteilung), Vereinigtes Königreich],

Mehrwertsteuerbefreiung für Restaurant- und UnterhaltungsdienstleistungenHauptleistung, Nebenleistung und eng verbundene LeistungSinn und Zweck der Steuerbefreiung von eng mit Bildungsleistungen verbundenen Umsätzen

EuGH, Schlussantrag vom 21.12.2016 - Aktenzeichen C-699/15

DRsp Nr. 2017/8112

Mehrwertsteuerbefreiung für Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen Hauptleistung, Nebenleistung und eng verbundene Leistung Sinn und Zweck der Steuerbefreiung von eng mit "Bildungsleistungen" verbundenen Umsätzen

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i;

I - Einleitung

1. Der Gerichtshof ist in dem vorliegenden Fall mit der Steuerbefreiungsvorschrift aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) befasst. Zu klären ist die Reichweite der Steuerbefreiung, da diese nicht nur genau aufgezählte Dienstleistungen erfasst, sondern darüber hinaus auch damit "eng verbundene" Dienstleistungen und Lieferungen (im Folgenden: Leistungen) von der Mehrwertsteuer befreit.