EuGH - Urteil vom 19.07.2012
Rs. C-44/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 56 Abs. 1 Buchst. e; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. f; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 2017
BStBl II 2012, 945
DB 2012, 1662
DStR 2012, 1601
DStRE 2012, 1097
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 28.10.2010

Mehrwertsteuerpflicht bei Vermögensverwaltung mit Wertpapieren; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-44/11

DRsp Nr. 2012/15463

Mehrwertsteuerpflicht bei Vermögensverwaltung mit Wertpapieren; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

1. Eine Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, d. h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden. 2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gemäß dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist. 3. Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, sondern auch die Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.

Tenor: