EuGH - Urteil vom 29.09.2015
Rs. C-276/14
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1662
DB 2015, 2615
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Hauptverwaltungsgericht) (Polen), vom 10.12.2013

Mehrwertsteuerpflicht bei wirtschaftlicher Betätigung kommunaler Einrichtungen; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Hauptverwaltungsgerichts

EuGH, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen Rs. C-276/14

DRsp Nr. 2015/19458

Mehrwertsteuerpflicht bei wirtschaftlicher Betätigung kommunaler Einrichtungen; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Hauptverwaltungsgerichts

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden haushaltsgebundenen Einrichtungen einer Gemeinde nicht als Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, da sie das in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium der Selbständigkeit nicht erfüllen.

Tenor:

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden haushaltsgebundenen Einrichtungen einer Gemeinde nicht als Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, da sie das in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium der Selbständigkeit nicht erfüllen.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).