EuGH - Urteil vom 13.06.2013
Rs. C-62/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 12 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2013, 1398
DStR 2013, 10
DStR 2013, 1328
DStRE 2013, 889
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad - Varna (Bulgarien) - 01.02.2012,

Mehrwertsteuerpflicht für anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit eines selbständigen Gerichtsvollziehers; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna

EuGH, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-62/12

DRsp Nr. 2013/15271

Mehrwertsteuerpflicht für anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit eines selbständigen Gerichtsvollziehers; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad – Varna

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die bereits für ihre Tätigkeit als selbständiger Gerichtsvollzieher mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen ist, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 darstellt.

Tenor:

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die bereits für ihre Tätigkeit als selbständiger Gerichtsvollzieher mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit als "Steuerpflichtiger" anzusehen ist, sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112 darstellt.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 12 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe: