EuGH - Schlussantrag vom 28.02.2013
Rs. C-62/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 12 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Varna [Bulgarien],

Mehrwertsteuerpflicht für anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit eines selbständigen Gerichtsvollziehers; Schlussanträge des Generalstaatsanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna

EuGH, Schlussantrag vom 28.02.2013 - Aktenzeichen Rs. C-62/12

DRsp Nr. 2013/15376

Mehrwertsteuerpflicht für anderweitige wirtschaftliche Tätigkeit eines selbständigen Gerichtsvollziehers; Schlussanträge des Generalstaatsanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad – Varna

Eine natürliche Person, die wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher zur Mehrwertsteuer angemeldet ist, ist als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 anzusehen und daher verpflichtet, für eine Dienstleistung, die sie gelegentlich und nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher erbracht hat, Mehrwertsteuer zu entrichten.

Tenor:

−Grundsätzlich

Eine natürliche Person, die wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher zur Mehrwertsteuer angemeldet ist, ist als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzusehen und daher verpflichtet, für eine Dienstleistung, die sie gelegentlich und nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher erbracht hat, Mehrwertsteuer zu entrichten.

−Hilfsweise