−Grundsätzlich
Eine natürliche Person, die wegen der von ihr ausgeübten Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher zur Mehrwertsteuer angemeldet ist, ist als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzusehen und daher verpflichtet, für eine Dienstleistung, die sie gelegentlich und nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als privater Gerichtsvollzieher erbracht hat, Mehrwertsteuer zu entrichten.
−Hilfsweise
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