EuGH - Urteil vom 18.07.2013
Rs. C-124/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 168 Buchst. a; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 176 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 1813
DB 2013, 1764
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Plovdiv (Bulgarien) - 24.02.2012,

Mehrwertsteuerpflicht für Anschaffungen und Dienstleistungen zugunsten leihweise Beschäftigter; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Plovdiv

EuGH, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen Rs. C-124/12

DRsp Nr. 2013/17605

Mehrwertsteuerpflicht für Anschaffungen und Dienstleistungen zugunsten leihweise Beschäftigter; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Plovdiv

1. Die Art. 168 Buchst. a und 176 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ein Steuerpflichtiger, der Kosten für die Beförderung, Arbeitskleidung, Schutzausrüstung und Dienstreisen von für ihn tätigen Personen aufwendet, deshalb kein Recht auf Abzug der auf diese Kosten entfallenden Mehrwertsteuer als Vorsteuer hat, weil ihm diese Personen von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden und daher im Sinne dieser Rechtsvorschriften nicht als Mitglieder der Belegschaft des Steuerpflichtigen angesehen werden können, obwohl sich hinsichtlich dieser Kosten annehmen lässt, dass sie in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den allgemeinen Aufwendungen stehen, die mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen verbunden sind.