EuGH - Schlussantrag vom 23.12.2015
Rs. C-40/15
Normen:
RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny [Polen],

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Schadensregulierung von Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Verwaltungsgerichtshofs

EuGH, Schlussantrag vom 23.12.2015 - Aktenzeichen Rs. C-40/15

DRsp Nr. 2016/5598

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Schadensregulierung von Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Verwaltungsgerichtshofs

Tenor:

Die Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen, die im Namen und auf Rechnung eines Versicherers von einem Dritten ausgeführt wird, der dabei in keiner Vertragsbeziehung zu den Versicherten steht und dessen Tätigkeit es nicht umfasst, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen, fällt nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG.

Normenkette:

RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

1. Sind Dienstleistungen im Bereich der Regulierung von Schäden aus Versicherungsfällen von der Mehrwertsteuer befreit, wenn ein Versicherer diese Aufgabe nicht selbst durchführt, sondern sie an einen Dritten auslagert? Auf diese Frage gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Mehrwertsteuerbefreiung der Versicherungsdienstleistungen(2) noch keine eindeutige Antwort.

I - Rechtlicher Rahmen

A - Unionsrecht