EuGH - Urteil vom 13.06.2013
Rs. C-125/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 199 Abs. 1 Buchst. g; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1374
EuZW 2013, 720
NZI 2013, 882
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Juzgado de lo Mercantil N° 1 de Granada (Spanien) - 24.02.2012,

Mehrwertsteuerpflicht für Grundstücksverkauf einer Gesellschaft im Rahmen eines freiwilligen Insolvenzverfahrens; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Mercantil N° 1 de Granada

EuGH, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen Rs. C-125/12

DRsp Nr. 2013/15265

Mehrwertsteuerpflicht für Grundstücksverkauf einer Gesellschaft im Rahmen eines freiwilligen Insolvenzverfahrens; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Mercantil N° 1 de Granada

Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Zwangsversteigerungsverfahrens jeder Verkauf eines Grundstücks fällt, den der Schuldner einer vollstreckbaren Forderung, sei es im Rahmen eines Verfahrens zur Liquidation seines Vermögens, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das einem solchen Liquidationsverfahren vorausgeht, tätigt, wenn dieser Verkauf geboten ist, um die Gläubiger zu befriedigen oder dem Schuldner die Wiederaufnahme seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.

Tenor:

Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Zwangsversteigerungsverfahrens jeder Verkauf eines Grundstücks fällt, den der Schuldner einer vollstreckbaren Forderung, sei es im Rahmen eines Verfahrens zur Liquidation seines Vermögens, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das einem solchen Liquidationsverfahren vorausgeht, tätigt, wenn dieser Verkauf geboten ist, um die Gläubiger zu befriedigen oder dem Schuldner die Wiederaufnahme seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.