EuGH - Urteil vom 27.03.2014
Rs. C-151/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 73; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour administrative d'appel de Versailles (Frankreich) - 07.03.2013,

Mehrwertsteuerpflicht für Pflegepauschale einer Krankenkasse als Gegenleistung für entgeltlich erbrachte Pflegeleistungen in Altenpflegeheim; Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs für Altenpflegeheime; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour administrative dappel de Versailles

EuGH, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen Rs. C-151/13

DRsp Nr. 2014/5355

Mehrwertsteuerpflicht für "Pflegepauschale" einer Krankenkasse als Gegenleistung für entgeltlich erbrachte Pflegeleistungen in Altenpflegeheim; Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs für Altenpflegeheime; Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour administrative d'appel de Versailles

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine Pauschalzahlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende "Pflegepauschale" eine Gegenleistung für die von einer Beherbergungseinrichtung für ältere hilfsbedürftige Menschen ihren Bewohnern entgeltlich erbrachten Pflegeleistungen darstellt und damit in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt.

Tenor: