Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 98; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 306; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 307; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 308; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 309; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 310; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 2849
DB 2012, 2616
DStRE 2013, 807
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 31.08.2011,
Mehrwertsteuersatz bei eigener Beförderungsleistung eines Reisebüros; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts
EuGH, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen Rs. C-557/11
DRsp Nr. 2012/20706
Mehrwertsteuersatz bei eigener Beförderungsleistung eines Reisebüros; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts
Die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die eigene Beförderungsleistung eines Reisebüros, die dieses einem Reisenden im Rahmen einer nach diesen Vorschriften besteuerten Pauschalreiseleistung als einen der Bestandteile dieser Reiseleistung erbringt, insbesondere hinsichtlich des Steuersatzes der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung und nicht der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für die Umsätze von Reisebüros unterliegt. Haben die Mitgliedstaaten für Beförderungsleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz vorgesehen, findet auf die genannte Leistung nach Art. 98 dieser Richtlinie der ermäßigte Satz Anwendung.
Tenor:
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