BVerwG - Urteil vom 08.07.1994
8 C 33.93
Normen:
UStG § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1995, 42
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein,

BVerwG - Urteil vom 08.07.1994 (8 C 33.93) - DRsp Nr. 1995/5582

BVerwG, Urteil vom 08.07.1994 - Aktenzeichen 8 C 33.93

DRsp Nr. 1995/5582

"Miete" i.S.d. § 7 a Abs. 2 USG sind das vertraglich geschuldete Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweislich notwendigen sonstigen Aufwendungen. "Notwendigkeit" i.S.d. § 7 a Abs. 2 S. 3 USG bezieht sich nicht auf den Mietzins, sondern allein auf die dort bezeichneten sonstigen Aufwendungen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 1, § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der am 6. November 1966 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Mietbeihilfe als Leistung zur Unterhaltssicherung für die Zeit seines Grundwehrdienstes.

Am 1. März 1987 bezog er eine Wohnung im Mietshaus seines Vaters K.-Straße 25 in L., in der seit dem 1. Dezember 1988 auch seine Verlobte wohnt. Am 31. August 1988 bestand er die Gesellenprüfung im Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk. Nach dem Besuch der Fachoberschule erwarb er am 13. Juli 1989 die Fachhochschulreife. Anschließend war er arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Vom 2. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 leistete er Grundwehrdienst. Im Anschluß daran nahm er das Studium an einer Fachhochschule auf.