Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben im Jahre 1955 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Für zwei davon, die noch studieren, zahlt der Beklagte Unterhalt. Seit Mitte Juli 1983 leben die Parteien getrennt. Der Beklagte ist als Ortsbaumeister berufstätig und erzielt Nebeneinkünfte als Schätzer, während die im Jahre 1929 geborene Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Nach ihrer Trennung veräußerten die Parteien ein in ihrem hälftigen Miteigentum stehendes Einfamilienhaus, in dem sie während ihres Zusammenlebens gewohnt hatten. Von dem Verkaufserlös erhielt jeder von ihnen am 30. April 1984 den Betrag von 204.297,41 DM. Die Klägerin verwendete ihren Anteil für den Ankauf einer 91 m2 großen Eigentumswohnung, die sie für insgesamt 255.000 DM erwarb und seither zusammen mit dem jüngsten der Kinder bewohnt; wegen des restlichen Kaufpreises nahm sie einen Kredit auf.
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