I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Organträger einer GmbH. Die GmbH stellte den bei ihr beschäftigten Metzgern und Verkäuferinnen Arbeitskittel und -jacken zur Verfügung, die mit einem aufgestickten Emblem der GmbH versehen waren. Die GmbH mietete die Kleider von einem Serviceunternehmen an, das auch die Reinigung und den Austausch der Arbeitsbekleidung übernahm. Aus den Rechnungen des Serviceunternehmens machte der Kläger den Vorsteuerabzug geltend. Die Arbeitnehmer waren arbeitsvertraglich verpflichtet, die Jacken und Kittel während der Arbeitszeit zu tragen. Auf Grund hygienerechtlicher Bestimmungen wurden die Kleider stets im Betrieb der GmbH aufbewahrt.
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