LG Berlin vom 04.12.1984
83 T 385/84
Normen:
BGB § 1632 Abs.2, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(167)331e
FamRZ 1985, 519

LG Berlin - 04.12.1984 (83 T 385/84) - DRsp Nr. 1992/10913

LG Berlin, vom 04.12.1984 - Aktenzeichen 83 T 385/84

DRsp Nr. 1992/10913

Mögliche Untersagung des Umgangs eines minderjährigen Kindes mit einem Dritten bei Gefahr gleichgeschlechtlicher Betätigung.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs.2, Abs.3;

Die 1967 geborene St. stammt aus der geschiedenen Ehe ihrer Mutter, die für sie allein die elterliche Sorge innehat. Auf Antrag der Mutter untersagte das AG Ä VormGer. Ä der Beteil. zu 2) [im folgenden: B. ], die nach eigenen Angaben 1958 geboren ist, den Umgang mit St.. Die gegen diesen Beschluß sowohl von B. als auch von St. eingelegten Beschwerden hat das LG als unbegründet zurückgewiesen.