BFH - Urteil vom 24.11.2011
V R 20/10
Normen:
InsO § 178 Abs. 3; AO § 130 Abs. 1; AO § 251 Abs. 3; UStG §§ 16 ff.;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4305/07

Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der auf einer Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Steuerberechnung durch einen Insolvenzverwalter; Prüfungspflichten und Handlungspflichten eines Insolvenzverwalters bei Zugrundelegen der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle bzgl. Steuerberechnung gem. §§ 16 ff. UStG

BFH, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen V R 20/10

DRsp Nr. 2012/6771

Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit der auf einer Forderungsanmeldung zugrunde liegenden Steuerberechnung durch einen Insolvenzverwalter; Prüfungspflichten und Handlungspflichten eines Insolvenzverwalters bei Zugrundelegen der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle bzgl. Steuerberechnung gem. §§ 16 ff. UStG

NV: § 178 Abs. 3 InsO ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass der Eintragung zur Insolvenztabelle bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis dieselbe Wirkung wie der beim Bestreiten vorzunehmenden Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO zukommt und kann daher wie diese unter den Voraussetzungen des § 130 AO geändert werden.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 3; AO § 130 Abs. 1; AO § 251 Abs. 3; UStG §§ 16 ff.;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH.