FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.12.2017
6 K 1386/15
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Möglichkeit eines Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen in einem Solarpark; Voraussetzungen für das Vorliegen einer nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbaren Leistung gegen Entgelt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 6 K 1386/15

DRsp Nr. 2019/2181

Möglichkeit eines Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen in einem Solarpark; Voraussetzungen für das Vorliegen einer nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbaren Leistung gegen Entgelt

Zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Photovoltaikmodulen in einem Solarpark Überlässt der Steuerpflichtige den erzeugten Strom an einen aus der Gesamtheit der Investoren des Solarparks bestehenden Personenzusammenschluss zum Zwecke der Weiterlieferung und erhält er dafür eine von der tatsächlich gelieferten Strommenge unabhängige Vergütung, fehlt es an dem für einen Leistungsaustausch erforderlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage und aus den mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden Kosten im Streitjahr 2012.

Der Kläger schloss im April 2012 einen Vertrag mit der S GmbH & Co. KG - im Folgenden S - über den Erwerb einer Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 39,245 kWp zu einem Kaufpreis von 98.987,40 € zzgl. 18.790,51 € Umsatzsteuer (Bl. 115 ff. USt-Akte).