BFH vom 13.12.1973
V R 75/72
Fundstellen:
BFHE 111, 193
BStBl II 1974, 225

BFH - 13.12.1973 (V R 75/72) - DRsp Nr. 1997/11863

BFH, vom 13.12.1973 - Aktenzeichen V R 75/72

DRsp Nr. 1997/11863

»Nach § 16 Abs. 2 UStG 1951 kann zum Ausgleich von Umsatzsteuer, die auf der Einfuhr eines Gegenstandes lastet, d.h. von Ausgleichsteuer i.S. des § 1 Nr. 3 UStG 1951, eine Ausfuhrhändlervergütung nicht gewährt werden.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt die Hochseefischerei. Auf ihren Schiffen verbraucht sie bestimmte Mineralölprodukte, die ihr im Jahre 1966 von der A-AG nach § 4 Nr. 4 UStG 1951 steuerfrei geliefert wurden. Diese Produkte waren aus importiertem Rohöl hergestellt, für dessen Einfuhr Ausgleichsteuer (§ 1 Nr. 3 UStG 1951) entrichtet worden war.

Zusätzlich zu der bereits gewährten Ausfuhrvergütung beantragte die Klägerin für die Ausfuhr der Mineralölprodukte noch Ausfuhrhändlervergütung für den Vergütungszeitraum IV/1966. Zur Begründung dieses Antrags bezog sie sich im wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Mai 1967 V 170/64 (BFHE 89, 77, BStBl III 1967, 527). Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) hat im angefochtenen Bescheid die Gewährung der Ausfuhrhändlervergütung mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1951 i.d.F. des 15. Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 19. März 1964 - 15. UStÄndG - (BGBl I 1964, 147, BStBl I 1964, 253) seien nicht erfüllt.