EuGH - Urteil vom 17.07.2014
Rs. C-272/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 154; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 157; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 16 Abs. 1; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 28c; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 1813
DB 2014, 1781
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Commissione tributaria regionale per la Toscana (Italien) - 25.05.2012,

Nachentrichtung der Einfuhrmehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren durch Selbstfakturierung und gleichzeitige Eintragung in das Ein- und Verkaufsregister nach nur virtueller Verbringung eingeführten Waren in ein Steuerlager; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione tributaria regionale per la Toscana

EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen Rs. C-272/13

DRsp Nr. 2014/11864

Nachentrichtung der Einfuhrmehrwertsteuer im Reverse-Charge-Verfahren durch Selbstfakturierung und gleichzeitige Eintragung in das Ein- und Verkaufsregister nach nur virtueller Verbringung eingeführten Waren in ein Steuerlager; Vorabentscheidungsersuchen der italienischen Commissione tributaria regionale per la Toscana

1. Art. 16 Abs. 1 - in der Fassung des Art. 28c - der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung der in dieser Regelung vorgesehenen Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer davon abhängig macht, dass die eingeführten Waren, die mehrwertsteuerrechtlich für ein Steuerlager bestimmt sind, physisch in dieses Lager verbracht werden.