FG Sachsen - Urteil vom 10.07.2007
2 K 14/06
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2010, 1367

Nachträgliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen

FG Sachsen, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 14/06

DRsp Nr. 2010/1765

Nachträgliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen

Ein nachträglicher Antrag auf volle Zuordnung eines Gegenstandes zum unternehmerischen Bereich (im Streitfall handelt es sich im Zuge des Seeling-Urteils im ein Gebäude) ist für ein noch offenes Steuerjahr möglich.

1. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 3. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2000 ./. DM 1.457,46 beträgt.

Der Abrechnungsbescheid vom 22. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass aus der Umsatzsteuer 2000 ein Betrag von DM 2.244,75 zu erstatten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78% und der Beklagte 22%.

3. Das Urteil ist für die Klägerin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 4;

Tatbestand: