1. Der Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 3. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer 2000 ./. DM 1.457,46 beträgt.
Der Abrechnungsbescheid vom 22. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2005 wird dahingehend abgeändert, dass aus der Umsatzsteuer 2000 ein Betrag von DM 2.244,75 zu erstatten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 78% und der Beklagte 22%.
3. Das Urteil ist für die Klägerin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
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