Die Beteiligten streiten um die Höhe der abzugsfähigen Vorsteuern, die beim Kläger anlässlich des Erwerbs von technischen und sonstigen Betriebseinrichtungsgegenständen von der untergegangenen W. GmbH im Streitjahr 1991 angefallen sein sollen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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