EuGH - Urteil vom 17.09.1997
Rs C-347/95
Normen:
EG-Vertrag Art. 9 Art. 12 Art. 95 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 33 ;
Fundstellen:
DB 1997, 2414
EWS 1997, 392
EuGH Slg. 1997, I-4911
HFR 1997, 947
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - Urteil vom 11.10.1995,

Nationale Abgabe auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Umsatzsteuer

EuGH, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen Rs C-347/95

DRsp Nr. 2004/10461

Nationale Abgabe auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen - Abgabe gleicher Wirkung - Inländische Abgabe - Umsatzsteuer

[Fazenda Pública gegen Uniao das Cooperativas Abastecedoras de Leite de Lisboa, UCRL [UCAL]] 1. a) Eine Abgabe, die unterschiedslos auf inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn ihr Aufkommen zur Finanzierung von Tätigkeiten bestimmt ist, die nur den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, und wenn die sich daraus ergebenden Vorteile diese Belastung vollständig ausgleichen; gleichen diese Vorteile nur einen Teil der Belastung der inländischen Erzeugnisse aus, stellt die Abgabe eine nach Artikel 95 des Vertrages verbotene diskriminierende inländische Abgabe dar und ist entsprechend herabzusetzen. b) Kommen die durch die Abgabe finanzierten Tätigkeiten den belasteten inländischen und den belasteten eingeführten Erzeugnissen zugute, ziehen die erstgenannten Erzeugnisse daraus aber einen verhältnismäßig größeren Vorteil, so stellt die Abgabe insoweit eine Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine diskriminierende inländische Abgabe dar, je nachdem, ob der Vorteil, der den belasteten inländischen Erzeugnissen zugute kommt, diese Belastung vollständig oder nur teilweise ausgleicht.