BGH - Urteil vom 17.05.1983
IX ZR 14/82
Normen:
BGB § 1361, § 1375 ;
Fundstellen:
BGHZ 87, 265
FamRZ 1983, 795
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 80
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 27
NJW 1983, 1845

Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach endgültiger Trennung der Ehegatten

BGH, Urteil vom 17.05.1983 - Aktenzeichen IX ZR 14/82

DRsp Nr. 1994/4677

Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach endgültiger Trennung der Ehegatten

A. Erwerben Ehegatten ein Haus und übernimmt einer von ihnen, der nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen allein dazu in der Lage ist, die Zins- und Tilgungsleistungen für die zur Finanzierung des Hauses gemeinschaftlich aufgenommenen Kredite, so bringen sie durch den Erwerb von Miteigentum je zur Hälfte in aller Regel zum Ausdruck, es solle so angesehen werden, wie wenn jeder gleichviel zu den Kosten beigetragen habe. Wenn ein Ehegatte allein über ein Einkommen verfügt, während der andere den Haushalt versorgt, ist es üblich, daß der verdienende Teil die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trägt, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen. Ein Ausgleichsanspruch wegen finanzieller Mehrleistungen des einen Teils kommt dann grundsätzlich nicht in Betracht.