FG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2010
5 V 2191/10 A(U)
Normen:
UStG § 3a Abs.1 Satz 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 10; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 14; BGB § 164 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Nichtsteuerbare Vermittlungsumsätze eines Callcenters gemäß § 3a Abs.2 Nr.4 UStG

FG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 5 V 2191/10 A(U)

DRsp Nr. 2015/20603

Nichtsteuerbare Vermittlungsumsätze eines Callcenters gemäß § 3a Abs.2 Nr.4 UStG

Überwiegen im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung die Zweifel des Gerichts an der nicht weiter substantiierten Behauptung der Antragstellerin, sie habe in ihrer Funktion als Callcenter für auf Zypern bzw. in der Schweiz ansässige Auftraggeber nichtsteuerbare Vermittlungsleistungen erbracht, indem sie im Namen und für Rechnung dieser Firmen Verträge über den Bezug von Leistungen abgeschlossen habe, sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der Umsätze des Callcenters im Inland zu verneinen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

UStG § 3a Abs.1 Satz 1; UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 10; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 14; BGB § 164 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt mit Ihrem Antrag die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Mai 2009, durch die im Zuge der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend den Zeitraum Januar bis Mai 2009 von ihr als im Inland nichtsteuerbar angesehene Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen wurden.