BGH - Beschluss vom 17.12.2009
III ZR 319/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f;
Fundstellen:
MDR 2010, 321
WM 2010, 301
ZIP 2010, 887
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2342/08
LG München I, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4415/06

Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbemaßnahmen hinsichtlich der vorgesehenen Mittelverwendungen in der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Investitionsplanung

BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - Aktenzeichen III ZR 319/08

DRsp Nr. 2010/1250

Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbemaßnahmen hinsichtlich der vorgesehenen Mittelverwendungen in der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Investitionsplanung

Zur Notwendigkeit der Feststellung und näheren Unterscheidung von Werbemaßnahmen, wenn der im Gesellschaftsvertrag enthaltene Investitionsplan zum einen Mittelverwendungen für die Eigenkapitalvermittlung und zum anderen Werbung im Rahmen der Konzeption des Fonds vorsieht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2008 - 21 U 2342/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 36.148,34 €

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor.