BFH - Urteil vom 26.08.2021
V R 42/20
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2901
BB 2021, 3044
BB 2022, 1431
BFH/NV 2022, 202
DB 2021, 3006
DStR 2021, 2785
DStRE 2021, 1531
DStZ 2022, 172
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 404/14

Nutzung eines Food-Courts in einem EinkaufszentrumSicht eines Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf die Ausgabe von Speisen auf einem TablettAnnahme einer sonstigen Leistung

BFH, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen V R 42/20

DRsp Nr. 2021/18020

Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum Sicht eines Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett Annahme einer sonstigen Leistung

Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, wenn es typischerweise dazu dient, es dem Kunden zu ermöglichen, die von ihm erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.09.2019 – 5 K 404/14 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2;

Gründe

I.