BFH, Beschluß vom 21.10.1999 - Aktenzeichen V R 97/98
DRsp Nr. 2000/603
Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
»Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um ihm Gelegenheit zu geben, zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen als einheitliche steuerpflichtige Leistung Stellung nehmen zu können.«