BFH - Beschluss vom 28.11.2002
V B 126/02
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ; UStG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

NZB: umsatzsteuerrechtliche Organschaft

BFH, Beschluss vom 28.11.2002 - Aktenzeichen V B 126/02

DRsp Nr. 2003/3110

NZB: umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Es ist durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt, dass das Gemeinschaftsrecht für die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch verbundenen Unternehmen kein Wahlrecht vorschreibt, von den Regeln der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft Gebrauch zu machen.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ; UStG (1999) § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befasst sich als Kommanditgesellschaft mit dem Erwerb und der Verwaltung von gewerblich genutzten Grundstücken sowie der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Ihre Geschäftsführer A und B sind in gleicher Funktion bei der X-GmbH (GmbH) tätig, deren sämtliche Geschäftsanteile die Klägerin hält.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste in dem angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Januar 2001 die sich aus der Tätigkeit der GmbH ergebenden Besteuerungsmerkmale bei der Klägerin, weil zwischen der Klägerin und der GmbH eine Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 -- UStG --) bestehe.