I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) befasst sich als Kommanditgesellschaft mit dem Erwerb und der Verwaltung von gewerblich genutzten Grundstücken sowie der Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Ihre Geschäftsführer A und B sind in gleicher Funktion bei der X-GmbH (GmbH) tätig, deren sämtliche Geschäftsanteile die Klägerin hält.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erfasste in dem angefochtenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Januar 2001 die sich aus der Tätigkeit der GmbH ergebenden Besteuerungsmerkmale bei der Klägerin, weil zwischen der Klägerin und der GmbH eine Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 -- UStG --) bestehe.
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