BFH - Beschluß vom 04.08.1999
V B 53/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 243

NZB; unentgeltliche Überlassung einer Tennisanlage

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen V B 53/99

DRsp Nr. 2000/761

NZB; unentgeltliche Überlassung einer Tennisanlage

Zu den Anforderungen an die Begründung einer NZB, insbesondere zur schlüssigen Rüge von Verfahrensmängeln.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, verpachtete eine Tennisanlage an eine GmbH, an der die Kommanditisten der Klägerin und deren Ehefrauen beteiligt sind. Sie optierte zur Steuerpflicht der Verpachtungsumsätze. Da die GmbH Verluste machte, verzichtete die Klägerin ab dem 2. Halbjahr 1984 auf die Zahlung der Pacht.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in der GmbH eine der Klägerin nahestehende Person und versteuerte die im 1. Halbjahr 1984 getätigten Pachtumsätze nach § 10 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) mit den Kosten (Mindestbemessungsgrundlage); dabei ließ das FA die Kosten, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, außer Ansatz. Für das 2. Halbjahr 1984 bejahte das FA eine unentgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1980; dabei behandelte es die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als steuerpflichtig; im übrigen hielt es die Grundstücksüberlassung für steuerfrei (§ 4 Nr. 12 UStG 1980) mit der Folge einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a 1980 (Umsatzsteuerbescheid für 1984 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1994).