BFH - Beschluss vom 29.10.2003
V B 45/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 3 Art. 103 ; UStG § 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 540
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 204/02

NZB: USt nicht wegen struktureller Vollzugsdefizite verfassungswidrig

BFH, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen V B 45/03

DRsp Nr. 2004/1218

NZB: USt nicht wegen struktureller Vollzugsdefizite verfassungswidrig

1. Die Frage, ob die USt wegen "struktureller Vollzugsdefizite (USt-Missbrauch durch organisierte Kriminalität und USt-Hinterziehung durch Schwarzarbeit)" verfassungswidrig ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.2. Eine Belastungsungleichheit, die durch Vollzugsmängel bei der Steuererhebung, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, hervorgerufen wird, führt noch nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung einzelner Stpfl.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 ; GG Art. 3 Art. 103 ; UStG § 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar. Mit seiner Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998 machte er im Wesentlichen geltend, er sei angesichts nicht kostendeckender Gebühren kein Unternehmer; die Erhebung von Umsatzsteuer verstoße gegen die verfassungsrechtlich garantierte Abwälzungsgarantie und das Neutralitätsgebot der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG); die Umsatzsteuer sei wegen struktureller Vollzugsdefizite verfassungswidrig. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).