I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelt mit Mobiltelefonen.
Durch eine Steuerprüfung wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bekannt, dass ein Lieferant der Klägerin unter der Firma A zum Schein als Importeur von Mobiltelefonen zwischengeschaltet wurde, um die Lieferungen an die Klägerin als Inlandslieferungen mit gesondertem, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausweis der Umsatzsteuer behandeln zu können, und nicht, wie es eigentlich zutreffend gewesen wäre, als innergemeinschaftliche Erwerbe.
Das FA ließ deshalb Vorsteuerbeträge aus Rechnungen des A in Höhe von ... DM nicht zum Vorsteuerabzug zu. Die Klägerin legte gegen die Vorauszahlungsbescheide für März und April 1998 Einspruch ein, der aber nie beschieden wurde.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|