BGH - Beschluss vom 29.08.2018
1 StR 374/18
Normen:
UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 22
BFH/NV 2019, 95
HFR 2018, 991
NJW 2019, 869
NStZ 2019, 153
StV 2019, 49
wistra 2019, 205
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 25.04.2018

Obliegen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren durch den Tatrichter

BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 1 StR 374/18

DRsp Nr. 2018/15570

Obliegen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren durch den Tatrichter

Eine Schätzung im Steuerstrafverfahren kommt dann in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen. Dies ist der Fall, wenn der Angeklagte einräumt, durch den Handel mit Softairwaffen Umsätze getätigt zu haben, deren Umfang er aber wegen seiner chaotischen Geschäftsführung und dem Fehlen von Geschäftsbüchern nicht mehr im Einzelnen nachvollziehen kann.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 25. April 2018 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 3;

Gründe