BFH - Beschluß vom 14.03.2000
V B 187/99
Normen:
VwZG §§ 9 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1252

Öffentliche Zustellung

BFH, Beschluß vom 14.03.2000 - Aktenzeichen V B 187/99

DRsp Nr. 2000/6411

Öffentliche Zustellung

1. Nach § 9 Abs. 1 VwZG gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. 2. Ein Verstoß gegen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nach § 15 VwZG schließt die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 VwZG nicht aus. 3. § 9 Abs. 2 VwZG steht der Annahme einer Heilung von Zustellungsmängeln nicht entgegen, wenn mit der Zustellung keine der in der Vorschrift genannten Fristen in Gang gesetzt wurde. 4. Die Heilung einer fehlgeschlagenen Bekanntgabe bzw. Zustellung nach § 9 Abs. 1 VwZG tritt ein, wenn die Behörde dem Empfangsbevollmächtigten eine Kopie übersendet, welche den fehlerhaft bekannt gegebenen Steuerbescheid nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (Anschluss an BFH-Urt. v. 04.10.1989 - V R 39/84, BFH/NV 1990, 409).

Normenkette:

VwZG §§ 9 15 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage wegen Umsatzsteuer 1995 bis 1997.