I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kreissparkasse, errichtete auf ihrem Grundstück in R ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer Tiefgarage.
Vor Errichtung des Gebäudes hatte sie mit der Stadt R eine Vereinbarung getroffen, in der sie sich verpflichtete, einen Teil der Stellplätze gegen ein von der Stadt R zu zahlendes "Entgelt" von 2,1 Mio. DM der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Die Vereinbarung vom 14. April 1988 hat folgenden Inhalt:
"§ 1
(1) Die Kreissparkasse beabsichtigt, auf dem Gelände ... gem. den ... Plänen, die Bestandteile dieser Vereinbarung sind, eine Tiefgarage mit Hochbebauung zu erstellen. Die Tiefgarage soll 4 Parkebenen mit insgesamt 247 Stellplätzen erhalten.
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