FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2000
10 K 3077/95 U
Normen:
ZuStVO NRW Art. I Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, DBA-Polen Art. 4 Abs. 1, DBA-Polen Art. 4 Abs. 3 ;

örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde; Ansässigkeit eines Unternehmens im Ausland; Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen 10 K 3077/95 U

DRsp Nr. 2002/998

örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde; Ansässigkeit eines Unternehmens im Ausland; Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

1. Soweit es für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden in NRW auf die "Ansässigkeit" einer Gesellschaft polnischen Rechts (Bauunternehmen) im Aus- oder Inland ankommt, kann für die Definition dieses Begriffs auf das DBA Polen zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für die diesem Abkommen nicht unterliegende Umsatzsteuer. 2. Der danach maßgebliche Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt dort, wo die Entscheidungen über die laufende Geschäftsführung getroffen werden und damit der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird.

Normenkette:

ZuStVO NRW Art. I Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, DBA-Polen Art. 4 Abs. 1, DBA-Polen Art. 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts, die im Streitzeitraum in der Bundesrepublik Deutschland Bauleistungen erbrachte. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (Gf) der Klägerin war in den Streitjahren und in der Folgezeit der Bauingenieur (H). Der Streit geht um die Höhe der von der Klägerin erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Bauleistungen und um die Höhe der abziehbaren Vorsteuern.