Das erwachsene Kind ist nicht befugt, Ausbildungsunterhalt in Anspruch zu nehmen - ein Recht, welches dem Grundgedanken enger familiärer Verbundenheit entspringt - wenn es selbst keinerlei familiäre Rücksichten nimmt und sogar Mindestkontakte rigoros verweigert.
Normenkette:
BGB § 1610 ; Hinweise:
Dies Ergebnis läßt sich dogmatisch wohl eher auf § 1611 oder § 1618 BGB stützen, die beide vom OLG Bamberg nicht erwähnt werden; vgl. zum Wegfall der Unterhaltsberechtigung noch näher LSK-FamR/Hannemann § 1611 BGB LS 9 ff. (Stichwort: Kontaktverweigerung). Zum Ausschluß von Ausbildungsunterhalt unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1614 BGB LS 9.
Fundstellen
FamRZ 1991, 1476
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 73