In Fällen, in denen die Feststellung der Vorsteuerabzugsberechtigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet, die nicht mit einem vertretbaren Aufwand auszuräumen sind, möglicherweise sogar eine Beweisaufnahme erforderlich machen, kann die auf die Vergütung des gegnerischen Prozeßbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer als erstattungsfähig anerkannt werden.
Normenkette:
BRAGO § 25 Abs. 2 ; UStG §§ 2, 15 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; Fundstellen
JurBüro 1991, 1191