Auch nach Scheitern der Ehe kann eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vereinbarung stillschweigend dadurch getroffen werden, daß der Ehegatte, welcher das Ein-Familienhaus nunmehr allein bewohnt, weiterhin sämtliche Grundstückskosten trägt und daß der ausgezogene Ehegatte keinen Entschädigungsanspruch für die alleinige Nutzung geltend macht.
Normenkette:
BGB § 1372 ; Hinweise:
Beachte auch oben LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 37
Fundstellen
FamRZ 1991, 1443
LSK-FamR/Hülsmann, § 1372 BGB LS 39