OLG Frankfurt/Main vom 03.09.1991
20 W 412/90
Normen:
BGB § 1626 ;
Fundstellen:
MDR 1991, 1065
OLGZ 1992, 45

OLG Frankfurt/Main - 03.09.1991 (20 W 412/90) - DRsp Nr. 1994/9678

OLG Frankfurt/Main, vom 03.09.1991 - Aktenzeichen 20 W 412/90

DRsp Nr. 1994/9678

Die sorgeberechtigten Eltern werden nicht durch allgemeinverbindliche Vorschriften in ihrer Befugnis beschränkt, ihrem Kind Vornamen zu geben. Bei der Namensgebung steht ihnen nicht nur ein Wahlrecht, sondern auch ein Erfindungsrecht zu. Dabei dürfen aber nicht die allgemeine Sitte und Ordnung verletzt werden und die Namensgebung darf dem Kindeswohl nicht widersprechen. Die Bezeichnung "Holgerson" ist im nordischen Sprachgebrauch als Familiennamen bekannt und üblich. Familiennamen sind aber grundsätzlich nicht als Vornamen eintragungsfähig. Denn es besteht die Gefahr der Verwechslung mit dem wirklichen Familiennamen oder es kann der Anschein eines Doppelnamens entstehen. Ausnahmen sind möglich im Falle von Familiennamen, die sowohl als Vor- und auch als Familiennamen gebräuchlich sind. Ebenso werden Ausnahmen zugelassen, wenn dies in bestimmten Gegenden im Rahmen alten Brauchtums üblich ist. Beispielsweise werden in Ostfriesland und Schleswig die Familiennamen von Vorfahren als Zwischennamen erteilt.

Normenkette:

BGB § 1626 ;

Hinweise: