»Wird eine berufsständische Versorgung [hier: Bayr. Versicherungskammer, Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen] wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines Versicherungsfalles gezahlt, der vor dem Ehezeitende liegt, so ist die Versorgung bei der Bewertung wie eine bereits laufende Versorgung i.S. von § 5 BarwertVO (i.V. mit der Anlage 7 zur BarwertVO) zu behandeln, auch wenn die Versorgung wegen späterer Antragstellung erst ab einem nach dem Ehezeitende liegenden Zeitpunkt gezahlt wird.«
Normenkette:
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; BarwertVO §§ 2, 5; Fundstellen
DRsp I(166)242a
FamRZ 1992, 69