Auch während des Getrenntlebens kann den Unterhalt begehrenden Ehegatten eine Ausbildungsobliegenheit treffen, deren Verletzung zur Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer nicht angemessenen Erwerbstätigkeit führen kann.
Normenkette:
BGB § 1361 ; Fundstellen
FamRZ 1991, 1298
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 49