Werden in einer prozessual erstrittenen Auskunft über das Endvermögen im Zuge der Zugewinnauseinandersetzung gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten voll zu Lasten der einen Partei aufgeführt, so liegt darin eine (stillschweigende) Abrede dahingehend, daß diese Partei im Innenverhältnis die Verbindlichkeiten allein zu tragen hat; die andere Partei hat somit einen Freistellungs- bzw. Regreßanspruch.
Normenkette:
BGB § 1375 ; Fundstellen
FamRZ 1991, 1195
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 31