Die am 2.9.1972 in Rumänien geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts Freiburg vom 24.11.1981 - rechtskräftig seit dem 12.1.1982 - geschieden worden; die elterliche Sorge über das am 30.7.1976 geborene Kind Diana wurde der Beklagten übertragen.
Die Parteien lebten zunächst in Rumänien; beide hatten damals noch die rumänische Staatsangehörigkeit; der Kläger ist deutscher Volkszugehöriger. Wiederholte gemeinsame Versuche (1913 u. 1976), Rumänien illegal zu verlassen, waren fehlgeschlagen. Am 24.2.1979 konnte schließlich der Kläger im Einverständnis der, Beklagten illegal in die Bundesrepublik Deutschland fliehen. Es war vereinbart, dass die Beklagte mit dem Kind und den Eltern des Klägers sich anschließend um eine Ausreise bemühen werden.
Der Kläger hat sich zunächst von der Bundesrepublik aus über die zuständige deutsche Dienststelle ... um die Ausreise der Beklagten und der Tochter bemüht. Die Beklagte begann, den Haushalt aufzulösen, und bekam im Hinblick auf ihre Ausreisebemühungen ihren Anstellungsvertrag als Sportlehrerin nicht mehr verlängert.
Der Kläger nahm im Herbst 1979 in der Bundesrepublik Beziehungen zu einer anderen Frau auf. Dies teilte er der der Beklagten im November 1979 telefonisch und später sodann auch schriftlich mit und forderte von ihr, die Absicht der Übersiedlung in die Bundesrepublik aufzugeben und in Rumänien zu bleiben, zumal dies für die Beklagte - auch abstammungsmäßig - ihre Heimat sei. Das in der Bundesrepublik wegen ihrer Umsiedlung mit dem Kind bereits Veranlasste machte der rückgängig.
In einem Brief vom 23.2.1980 teilte hierauf die Beklagte dem Kläger mit, sie habe bereits alles verkauft; sie sei mit einer Scheidung einverstanden; sie habe aber nicht gedacht, dass er imstande sei, seine Bemühungen wegen ihrer und des Kindes Ausreise rückgängig zu machen. Sodann schrieb sie in diesem Brief wörtlich (übersetzt in die deutsche Sprache):
"Mein Lieber, ich verspreche Dir und gebe Dir mein Ehrenwort, dass ich einverstanden sein werde, nachdem ich alles erfahren musste und noch dazu will, dass wir uns scheiden lassen. Ich werde mich auch alleine durchschlagen, aber ich werde arbeiten, um meinem Kind das Beste zu bieten, um ein schöneres Leben für sie kommen zu lassen als hier in Rumänien. Mein Lieber, bitte helfe mir wenigstens in der letzten Sekunde, mache das für Deine Tochter und nicht für mich. Widerrufe den Antrag in Köln oder gib einen telefonischen Anruf, dass wir ausreisen können und das Ende wird sich ergeben, ein jeder von uns wird seinen Weg zum Glück finden.
Ich beende meinen Brief und bitte Dich noch einmal, dass Du das machst, um was ich Dich gebeten habe. Und danach musst Du uns nicht einmal besuchen und ich werde von Dir keinerlei Ansprüche haben. Vielleicht bleiben wir nach der Scheidung gute Kameraden."
Zusammen mit der Tochter Diana und den Eltern des Klägers kam die Beklagte sodann bereits am 25.3.1980 im Umsiedlungslager Nürnberg an, wo sie vom Kläger bereits erwartet wurden. Zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft kam es nicht mehr. Die Beklagte kam nach einem kurzen Aufenthalt im Lager Rastatt in das Übergangslager Freiburg. Seit November 1981 bewohnt sie zusammen mit dem Kind eine Zwei-Zimmer-Wohnung. Für eine Sprachkurs erhielt sie vom Arbeitsamt eine Beihilfe. Sie lebt nur von Arbeitslosengeld und von der Unterhaltszahlung des Klägers von monatlich 460 DM aufgrund der im Scheidungsverfahren am 1.10.1981 ergangenen einstweiligen Anordnung.
Der Kläger, der sich schon im Januar 1980 in Coburg aufhielt, hatte bereits am 29.1.1980 beim Familiengericht Coburg Scheidungsantrag einreichen lassen, der der Beklagten jedoch erst am 24.5.1980 zugestellt wurde. Seit Juli 1980 lebt der Kläger mit der anderen Frau, die er 1979 kennengelernt hatte, zusammen.
Noch während des Ehescheidungsverfahrens haben die Beklagte und die Tochter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten; der Kläger hatte sie schon zu einem früheren Zeitpunkt erworben.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe in ihrem vom 23.2.1980 wirksam auf - nachehelichen - Unterhalt verzichtet, und behauptet, sie habe nach Ankunft im Lager Nürnberg ihren Unterhaltsverzicht wiederholt und sich sogar bereit erklärt, diesen Verzicht durch einen Notar beurkunden zu lassen. Erst später habe sie sich dann anders besonnen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er der Beklagten seit 5.1.1982 nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie ist der Auffassung, dass sich aus ihrem Schreiben vom 23.2.1980 ein Unterhaltsverzicht nicht ergebe. Wenn dieses Schreiben einen solchen Verzicht beinhalten sollte, so wäre dieser jedenfalls wegen grober Sittenwidrigkeit nichtig. Im Übrigen sei ein eventueller Verzicht auch wegen erfolgter Anfechtung nichtig, da eine eventuelle Verzichtserklärung nur unter dem Eindruck der Drohung des Klägers, ihre Ausreise aus Rumänien zu verhindern, abgegeben worden sei. Außerdem bestreitet sie, im Umsiedlungslager Nürnberg einen Unterhaltsverzicht erklärt zu haben.
Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dahingestellt gelassen, ob überhaupt eine bindende Scheidungsfolgenvereinbarung zustande gekommen ist, was fraglich sein könnte, da immer wieder die Rede davon gewesen sei, eine solche durch einen Notar protokollieren zu lassen; dies könnte dafür sprechen, dass es - zumindest nach dem Willen der Beklagten - eine bindende vertragliche Erklärung noch nicht abgegeben worden sollte. Jedenfalls sei ein eventueller Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt im Hinblick auf die konkreten Umstände, unter denen er erklärt wäre, gem. §
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine negative Feststellungsklage weiter.
Die Beklagte verteidigt das abgefochtene Urteil.
Wegen des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Familiengericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesan.
Da beide Parteien inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch der Beklagten besteht bzw. ob die negative Feststellungsklage, die nach herrschender Meinung der richtige Weg ist für den Unterhaltsverpflichteten, nach Rechtskraft der Scheidung gegen eine einstweilige Anordnung vorzugehen (Zöller/Philipi, 13. Aufl., §§
Nachdem die Parteien nichts dazu vorgetragen haben, dass sich ihre Einkommensverhältnisse, die für die Regelung des Unterhaltsanspruchs durch die einstweilige Anordnung vom 1.10.1981 maßgebend waren, sich inzwischen geändert haben, ist davon auszugehen, dass die Beklagte nach wie vor bedürftig und der Kläger leistungsfähig ist. Des weiteren ist davon auszugehen, dass wegen des von der Beklagten zu betreuenden sechsjährigen Kindes die Voraussetzungen für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach §
Zu entscheiden ist damit nur die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagten als Folge einer wirksamen Vereinbarung über einen Verzicht auf Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhaltsanspruch nicht mehr zusteht. Dies ist zu verneinen.
Gemäß §
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Beurkundung der Verzichtserklärung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung sein sollte, ist ein wirksamer Verzicht der Beklagten auf Unterhalt, der vom Kläger ebenfalls hätte formlos oder konkludent angenommen werden können, nicht gegeben, da ein solcher Verzicht unter Würdigung der gesamten Umstände, unter denen er erklärt wurde, gem. §
Eine Vereinbarung über einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist zwar grundsätzlich für sich allein nicht sittenwidrig (vgl. hierzu Richter in MünchKomm, §
Hier ist zu berücksichtigen, dass es dem gemeinsamen Plan der Parteien entsprochen hatte, dass der Kläger zunächst allein in die Bundesrepublik fliehen und von dort aus die Umsiedlung der Beklagten und des Kindes bewerkstelligen sollte. In Kenntnis der Tatsache, dass die Beklagte in Rumänien bereits alles verkauft hatte, wie sie ihm im Brief vom 23.2.1980 mitgeteilt hatte, sie sich also auf die Ausreise vorbereitet hatte und sich in einer verzweifelten, ausweglosen Situation befand, nutzte der Kläger diese Lage der Beklagten dahin aus, dass sie vor einem Notar den Unterhaltsverzicht erklären sollte; erst aufgrund deren diesbezügl. Zusage betrieb er nach seinen eigenen Angaben im Termin vom 11.11.1980 die Übersiedlung der Beklagten wieder weiter. Die Ausnutzung dieser verzweifelten Situation der Beklagten zum Zwecke der Erreichung eines Unterhaltsverzichts ist als sittenwidriges Verhalten gegenüber der Beklagten zu werten. Hierbei spielt es keine Rolle, wenn die Beklagte, wie der Kläger behauptet, den Verzicht auf Ansprüche im Brief vom 23.2.1980 von sich aus ins Spiel gebracht haben sollte, denn dem Kläger war die Verzweiflungssituation durch die Beklagte im genannten Brief recht deutlich und eindrucksvoll zur Kenntnis gebracht worden.
In die Würdigung der Gesamtumstände ist auch noch mit einzubeziehen, dass die Beklagte nach der rumänischen Rechtsordnung keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte; nach Art. 41 des Familiengesetzes vom 29.12.1953 in der Fassung der Dekrete vom 8.10.1966 und vom 30.7.1974 hat ein geschiedener Ehegatte nur dann Anspruch auf Unterhalt, wenn er sich infolge Arbeitsunfähigkeit, die vor oder während der Ehe eingetreten ist, in Not befindet. Da der Scheidungsantrag des Klägers vom 29.1.1980 datiert und der Kläger nach seinen eigenen Angaben nach Erhalt des Briefes vom 23.2.1980 noch vor der Ankunft der Beklagten in Nürnberg an diese sodann das Ansinnen einer notariellen Beurkundung eines Unterhaltsverzichts stellte, spricht auch dies dafür, dass er - bereits über die Rechtslage in Deutschland beraten - die Beklagte in Kenntnis deren Notsituation zu einer notariell beurkundeten Unterhaltsverzichtserklärung veranlassen wollte.
Auch wenn die Beklagte unmittelbar nach ihrer Ankunft im Lager Nürnberg ihre Erklärung, auf Unterhalt zu verzichten, wiederholt haben sollte, so gilt insoweit für die rechtliche Beurteilung nichts anderes. Eine derartige Erklärung würde als noch in solchem unmittelbaren Zusammenhang mit der vor ihrer Ausreise im Brief vom 23.2.1980 abgegebenen Erklärung stehen, dass ihr keine rechtlich selbständige Bedeutung zugemessen werden kann. Hinzu kommt noch, dass zwar ihre in Rumänien aussichtslose Situation nicht mehr bestand, sie aber in dem für sie fremden Land - ohne Sprachkenntnisse - noch auf Rat und Hilfe des Klägers angewiesen war, die also insoweit noch andauerte.
Die Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts - insbesondere soweit er im Umsiedlungslager Nürnberg erklärt worden sein sollte - ergibt sich auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Im Zeitpunkt des Verzichts lag einerseits eine Bedürftigkeit der Beklagten im unterhaltsrechtlichen Sinne bereits vor, wie andererseits zu diesem Zeitpunkt der Kläger auch leistungsfähig war. Dies war den Parteien auch bewusst; die Beklagte hatte eine völlig ungewisse Zukunft vor sich, da sie keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache hatte und mit ihrer Ausbildung als Sportlehrerin keinen Beruf hatte, in dem sie Aussicht hatte, alsbald eine entsprechende Tätigkeit zu finden. Es lag damit für die Parteien offen auf der Hand, dass die Beklagte infolge eines Unterhaltsverzichts nach Abschluss des schon anhängigen Scheidungsverfahrens ohne Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf Sozialleistungen angewiesen sein würde. In einem solchen Falle liegt in einer Verzichtsabrede nach Inhalt und Wirkung ein Vertrag zu Lasten Dritter, der mit Recht allgemein als ungültig behandelt wird (Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., Rdn. 1642 m.w.Hinw.).
Selbst wenn man nicht nach §
Soweit die Beklagte im Lager Nürnberg ihre Verzichtserklärung tatsächlich wiederholt haben sollte, gilt auch hier das oben im Rahmen der Ausführungen zu §
Die Anfechtung ist innerhalb der Frist des §
Da ein wirksamer Unterhaltsverzicht nicht vorliegt, war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge des §
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §§