OLG Koblenz vom 18.03.1991
11 UF 204/91
Normen:
BGB §§ 1369, 1361a ; PflVG § 1 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1994/11719
FamRZ 1991, 1302
LSK-FamR/Fischer, § 1361a BGB LS 4
NJW 1991, 3224
VersR 1992, 866

OLG Koblenz - 18.03.1991 (11 UF 204/91) - DRsp Nr. 1994/11720

OLG Koblenz, vom 18.03.1991 - Aktenzeichen 11 UF 204/91

DRsp Nr. 1994/11720

1. Der Ehegatte, dem gem. § 1361a BGB der dem anderen Ehegatten gehörende Pkw zum Gebrauch für die Zeit der Trennung zugewiesen wird, ist als Halter gem. § 1 PflVG verpflichtet, die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abzuschließen. 2. Jedenfalls bei einem noch relativ hohen Wert des Fahrzeugs kann es der Billigkeit entsprechen, dem Ehegatten, dem das Fahrzeug zur Nutzung zugewiesen wurde, den Abschluß einer Vollkaskoversicherung aufzugeben. 3. Schließlich kann auch eine angemessene Nutzungsvergütung festgesetzt werden (für einen PKW Golf Cabrio, Wert 21.000,- DM, monatlich DM 200,-). 4. Ein Ehegatte kann auch während der Zeit der Trennung der Eheleute nur dann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen und sich nur dann zu einer solchen Verfügung verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Normenkette:

BGB §§ 1369, 1361a ; PflVG § 1 ;