»Die in §
Nach Auffassung des Senats entspricht es dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses, im Innenverhältnis grundsätzlich eine alleinige Verpflichtung zur Schuldentilgung desjenigen Ehegatten anzunehmen, für dessen Haus ein Darlehen gemeinschaftlich aufgenommen worden ist. Während intakter Ehe wird diese Regelung von der konkreten Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert, etwa in der Weise, daß nur der Alleinverdiener oder beide Ehegatten entsprechend ihren Einkünften das Darlehen zurückführen. Für die Zeit nach der Trennung muß jedoch der Eigentümer des Hauses die Lasten tragen; denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen ... . Diese Änderung tritt mit der Trennung von selbst ein; es ist nicht etwa erforderlich, daß der Ehegatte einen Anspruch auf Neuregelung geltend macht; denn §
Eine anteilige Haftung beider Ehegatten auch für die Zeit nach der Trennung käme allenfalls unter der Voraussetzung in Betracht, daß alleiniger Zweck der Darlehensaufnahme die Schaffung eines Familienwohnheims war. Dann wäre es aber folgerichtig gewesen, daß beide Ehegatten zu je 1/2 Miteigentum an dem Hausgrundstück erworben hätten. Daß die Kl. nach den getroffenen Verreinbarungen Alleineigentümerin geworden ist, kann nur den Grund gehabt haben, daß das Haus unabhängig vom Bestehen der Ehe in ihrem Vermögen verbleiben sollte.«